Umsetzung des Corporate Governance Kodex bei der HUGO BOSS AG
Der Vorstand sowie der Aufsichtsrat der HUGO BOSS AG berichten gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Corporate Governance Bericht) über die Umsetzung des Corporate Governance Kodex bei der HUGO BOSS AG wie folgt:
Gute Corporate Governance ist eines der grundlegenden Prinzipien des HUGO BOSS Konzerns und einer der entscheidenden Bausteine des langfristigen Erfolgs. Sie bedeutet neben einer verantwortungsvollen Unternehmensführung gegenüber Arbeitnehmern, Aktionären und Kunden auch, das dem Unternehmen entgegengebrachte Vertrauen zu würdigen und weiter zu stärken. Die nachhaltige Steigerung des Unternehmenswertes steht daher im Mittelpunkt des unternehmerischen Handelns. Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten hierzu in bewährter Weise zum Wohle des gesamten Unternehmens eng zusammen, um durch eine gute Corporate Governance eine effiziente, auf Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensleitung und -kontrolle sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, berichtet der Vorstand regelmäßig sowohl in schriftlicher als auch in mündlicher Form, zeitnah und ausführlich, insbesondere über alle relevanten Fragen des Geschäftsverlaufs, der strategischen Planung sowie der Risikoposition einschließlich des Risikomanagements an den Aufsichtsrat und seine Ausschüsse. Schwerpunktthemen in den Beratungen bildeten im Geschäftsjahr 2006 der fortgesetzte Ausbau des eigenen Retailgeschäfts, das Columbusprojekt und der Verkauf der textilen Aktivitäten der Marke BALDESSARINI. Daneben wurden Bilanzierungsfragen und Themen der Rechnungslegung in den Sitzungen des Audit Committee intensiv behandelt. Personalfragen, die den Vorstand der HUGO BOSS AG betrafen, wurden in Besprechungen des Personalausschusses erörtert.
Entsprechend den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex wurde bei der Auswahl der Aufsichtsratsmitglieder stets darauf geachtet, dass den Aufsichtsgremien jederzeit nur Mitglieder angehören, die über die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen und im Sinne des deutschen Corporate Governance Kodex unabhängig sind; ferner verfügt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontrollmechanismen. Keines der Aufsichtsratsmitglieder bekleidete zu einem früheren Zeitpunkt eine Vorstandsposition innerhalb der Gesellschaft.
Interessenkonflikte von Vorstands- bzw. Aufsichtsratsmitgliedern, die dem Aufsichtsrat unverzüglich anzuzeigen sind, traten im Berichtsjahr keine auf.
Zu einer guten Corporate Governance gehört im HUGO BOSS Konzern auch der verantwortungsvolle Umgang mit unternehmerischen Risiken. Durch eine systematische und umfassende Risikoidentifizierung können diese frühzeitig erkannt und die Risikopositionen des Konzerns entsprechend gesteuert werden. Aufgrund der sich permanent verändernden Rahmenbedingungen wird das Risikofrüherkennungs-System des HUGO BOSS Konzerns permanent optimiert und an aktuelle Entwicklungen angepasst. Einzelheiten zu diesem Thema sind im Kapitel „Risikobericht“ im Detail aufgeführt.
Auch die gesetzlichen Anforderungen des Kapitalmarkts wurden im abgelaufenen Berichtsjahr umgesetzt. So wurde ein Ad-hoc-Komitee, bestehend aus Vertretern unterschiedlicher zentraler Fachabteilungen, eingerichtet, das die Ad-hoc-Relevanz von Insiderinformationen prüft und den gesetzeskonformen Umgang mit diesen Informationen sicherstellt. Bereits seit dem Berichtsjahr 2005 werden alle Personen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Zugang zu Insiderinformationen haben, über die sich aus dem Insiderrecht ergebenden Pflichten belehrt und in ein Insiderverzeichnis aufgenommen.
Um dem Grundsatz der Transparenz, einem weiteren wichtigen Bestandteil einer guten Corporate Governance, zu entsprechen, stellt HUGO BOSS sicher, dass allen Kapitalmarktteilnehmern unmittelbar die gleichen Informationen zur Verfügung stehen. Private und institutionelle Anleger können sich über die aktuellen Entwicklungen des Konzerns auf den HUGO BOSS Internetseiten informieren. Dazu gehören u. a. die Veröffentlichung der Presse- und Ad-hoc-Meldungen sowie Informationen über den Aktienkurs und die Dividendenentwicklung. Daneben steht die jeweils aktuelle Investor Relations Präsentation zum Download im Internet zur Verfügung. Zusätzliche Informationen über alle Investor Relations Aktivitäten und ein entsprechender Finanzkalender sind ebenfalls auf den Internetseiten unter dem Link „Investor Relations“ abrufbar.
Um die Teilnahme an der HUGO BOSS Hauptversammlung zu vereinfachen und diese zusätzlich attraktiver zu machen, hat HUGO BOSS im vergangenen Jahr das Anmelde- und Legitimationsverfahren auf das sogenannte „Record Date“- Verfahren umgestellt. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erfordert neben der Anmeldung die Erbringung eines Nachweises des Anteilsbesitzes, welcher sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen und spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung der Gesellschaft zugehen muss. Ferner können sich die Anteilseigner durch den bereits im Vorfeld veröffentlichten Geschäftsbericht und die übersandten Einladungen umfassend informieren. Alle weiteren, die Hauptversammlung betreffenden Unterlagen werden frühzeitig auf den Internetseiten des Unternehmens zur Verfügung gestellt. Dies fördert den Dialog des Unternehmens mit seinen Anteilseignern und erhöht somit ebenfalls die Transparenz des Unternehmens.
Gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie Mitarbeiter mit Führungsaufgaben im Sinne des WpHG dazu verpflichtet, den Erwerb oder die Veräußerung von Wertpapieren der HUGO BOSS AG offenzulegen. Im Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wurden der Gesellschaft fünf meldepflichtige Wertpapiergeschäfte gemeldet, die auf den Internetseiten veröffentlicht wurden.
Mitglieder des Aufsichtsrats halten insgesamt 0,2 % der von der HUGO BOSS AG ausgegebenen Aktien. Der Gesamtbesitz aller Vorstandsmitglieder beträgt weniger als 0,01 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien.
Die Mandate der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder sind hier dargestellt.
Seit dem Geschäftsjahr 2001 hat die HUGO BOSS AG für die Vorstände und die Führungskräfte der zweiten Ebene ein „Stock Appreciation Rights Program“ aufgelegt. Im Rahmen dieses Programms erhalten die Mitglieder des Vorstands und bestimmte Mitarbeiter der HUGO BOSS AG sowie der Tochtergesellschaften eine Anzahl an Partizipationsrechten, über die sie an Kurssteigerungen der Aktien der HUGO BOSS AG teilhaben können. Die Partizipationsrechte gewähren ausschließlich einen Anspruch auf Geldleistung, nicht jedoch auf Aktien der HUGO BOSS AG.
Die Tranche 3 des „Stock Appreciation Rights Program“ hat eine Laufzeit von vier Jahren, die Tranchen 4 bis 7 haben eine sechsjährige Laufzeit. Mit Ablauf der Haltefrist von zwei Jahren beginnt der zwei- bzw. vierjährige Ausübungszeitraum. Sofern bei Ablauf der Haltefrist oder im anschließenden Ausübungszeitraum die Entwicklung der Marktkapitalisierung der HUGO BOSS AG die Entwicklung des MDAX um 5 Prozentpunkte übertrifft (Ausübungshürde), können die Partizipationsrechte ausgeübt werden.
Die zu gewährende Geldleistung orientiert sich an der Differenz zwischen der Marktkapitalisierung unter Berücksichtigung der Durchschnittskurse der jeweiligen Aktie der HUGO BOSS AG, geteilt durch die Zahl der Aktien der HUGO BOSS AG während der fünf Börsenhandelstage, die dem Tag der Ausübung vorangehen, und dem Basispreis. Der Basispreis entspricht der Marktkapitalisierung unter Berücksichtigung der Durchschnittskurse der jeweiligen Aktien, geteilt durch die Zahl der Aktien der HUGO BOSS AG während der 20 Börsenhandelstage, die dem Ausgabetag vorausgehen.
Am 27. Mai 2003 hat die Hauptversammlung Satzungsänderungen beschlossen, die die Voraussetzung schaffen, den Empfehlungen des Corporate Governance Kodex weitgehend zu folgen.
Es wird lediglich folgenden Empfehlungen des Kodex nicht entsprochen:
„Jede Aktie gewährt grundsätzlich eine Stimme.“ (Ziffer 2.1.2 Satz 1 des Kodex)
Das Eigenkapital der HUGO BOSS AG ist zum 31. Dezember 2006 eingeteilt in 35.860.000 Stammaktien und 34.540.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Diese Einteilung ist historisch bedingt. Am 19. Dezember 1985 wurden zunächst nur stimmrechtslose Vorzugsaktien emittiert. Um den unterschiedlichen Präferenzen der Marktteilnehmer besser gerecht zu werden, wurden im Jahr 1987 bei unverändertem Nominalkapital Stammaktien an die Börse gebracht.
„Schließt die Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat eine D&O-Versicherung ab, so soll ein angemessener Selbstbehalt vereinbart werden.“ (Ziffer 3.8 Abs. 2 des Kodex)
Die HUGO BOSS AG deckt das D & O (Directors and Officers)-Risiko durch eine angemessene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für ihre Organe und Leitungsverantwortlichen ab, in die auch die Aufsichtsratsmitglieder einbezogen sind.
Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft führen ihre Ämter verantwortungsvoll und im Interesse des Unternehmens. HUGO BOSS ist der Auffassung, dass ein Selbstbehalt kein geeignetes Mittel ist, um das Verantwortungsbewusstsein weiter zu verbessern. Zudem würde die Einführung eines Selbstbehalts nicht zu einer wesentlichen Senkung der Prämienzahlungen führen.
„Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter soll ausgeschlossen sein. Für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) vereinbaren.“ (Ziffer 4.2.3 Satz 7 und 8 des Kodex)
Eine Begrenzungsmöglichkeit für das langfristige Anreizsystem bei der Vergütung des Vorstands („Stock Appreciation Rights Program“) bei außerordentlichen, nicht planbaren Entwicklungen ist nicht vorgesehen. Das langfristige Anreizsystem der HUGO BOSS AG sieht für Vorstandsmitglieder und bestimmte Mitarbeiter eine Anzahl an Partizipationsrechten vor, über die sie an Kurssteigerungen der HUGO BOSS Aktien profitieren können. Das Programm wurde bereits vor Inkrafttreten der entsprechenden Empfehlung aufgelegt. Daher konnte es diese Neuerung naturgemäß nicht berücksichtigen. Eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele oder der Vergleichsparameter ist nicht vorgesehen.
„Die Gesamtvergütung jedes Vorstandsmitglieds wird, aufgeteilt nach erfolgsunabhängigen, erfolgsbezogenen und Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung, unter Namensnennung offengelegt, soweit nicht die Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit anderweitig beschlossen hat.“ (Ziffer 4.2.4 des Kodex)
Nach dem Gesetz über die Offenlegung der Vorstandsvergütungen (VorstOG) vom 3. August 2005 hat die Hauptversammlung die Möglichkeit, selbst über den Umfang der Offenlegung der individualisierten Vorstandsvergütungen zu beschließen. Die Hauptversammlung hat am 4. Mai 2006 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und folgenden Beschluss gefasst:
„Die in § 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a Satz 5 bis 9 sowie § 314 Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 5 bis 9 des Handelsgesetzbuches in der Fassung des VorstOG und an anderen gesetzlich etwa vorgesehenen Stellen verlangten Angaben unterbleiben für fünf Jahre. Dieser Beschluss gilt für das am 1. Januar 2006 begonnene Geschäftsjahr und die weiteren vier folgenden Geschäftsjahre, also bis zum 31. Dezember 2010.“
Eine Offenlegung der Gesamtvergütung einzelner Vorstandsmitglieder erfolgt aus diesem Grunde nicht.
„Die Offenlegung soll in einem Vergütungsbericht erfolgen, der als Teil des Corporate Governance Berichts auch das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder in allgemein verständlicher Form erläutert.
Die Darstellung der konkreten Ausgestaltung eines Aktienoptionsplans oder vergleichbarer Gestaltungen für Komponenten mit langfristiger Anreizwirkung und Risikocharakter soll deren Wert umfassen. Bei Versorgungszusagen soll jährlich die Zuführung zu den Pensionsrückstellungen oder Pensionsfonds angegeben werden.
Der wesentliche Inhalt von Zusagen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit als Vorstandsmitglied ist anzugeben, wenn die Zusagen in ihrer rechtlichen Ausgestaltung von den den Arbeitnehmern erteilten Zusagen nicht unerheblich abweichen. Der Vergütungsbericht soll auch Angaben zur Art der von der Gesellschaft erbrachten Nebenleistungen enthalten.“ (Ziffer 4.2.5 des Kodex)
Aufgrund des oben genannten Beschlusses werden zur Gesamtvergütung einzelner Vorstandsmitglieder keine näheren Angaben gemacht.
„Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll im Corporate Governance Bericht individualisiert, aufgegliedert nach Bestandteilen ausgewiesen werden. Auch die vom Unternehmen an die Mitglieder des Aufsichtsrats gezahlten Vergütungen oder gewährten Vorteile für persönlich erbrachte Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, sollen individualisiert im Corporate Governance Bericht gesondert angegeben werden.“ (Ziffer 5.4.7 Abs. 3 des Kodex)
Im Konzernanhang werden die gezahlten Aufsichtsratsvergütungen gemäß IAS 24 in Summe dargestellt. Ein betragsmäßiger Individualausweis im Corporate Governance Bericht bringt keine kapitalmarktrelevanten Zusatzinformationen.
Die Hauptversammlung hat im Jahr 2006 eine ausführliche, detaillierte Anpassung der Regelung für die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung der HUGO BOSS AG beschlossen.
„Der Besitz von Aktien der Gesellschaft oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern soll angegeben werden, wenn er direkt oder indirekt größer als 1 % der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien ist.“ (Ziffer 6.6 Abs. 2, Satz 1 des Kodex)
Das Wertpapierhandelsgesetz schreibt für das Über- bzw. Unterschreiten bestimmter Stimmrechtsanteile an der Gesellschaft und für das Halten bestimmter Finanzinstrumente, die zu veränderten Stimmrechtsanteilen führen können, bestimmte Mitteilungen und Veröffentlichungen vor. Dasselbe gilt beim Erwerb oder bei der Veräußerung von Aktien oder darauf bezogener Erwerbs- oder Veräußerungsrechte durch Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Der Gesetzgeber hat diese Normen erst jüngst reformiert und u. a. um zusätzliche Schwellen ergänzt. Er hat hierbei die Kapitalmarktinteressen und die berechtigten Datenschutzinteressen gegeneinander abgewogen. Ziffer 6.6. Abs. 2, Satz 1 des Kodex steht hierzu im Widerspruch. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat genügen die gesetzlichen Offenlegungsbestimmungen zusammen mit den Angaben nach Ziffer 6.6. Abs. 2, Satz 2 des Kodex.
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